Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Förderverein führt den Namen "Förderverein Kindertagesstätte St. Amandus e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Fördervereins ist 54329 Konz, Charnystrasse 7f.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 

(1) Der Förderverein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Der Förderverein hat die Aufgabe, Kinder, die in der Kindertagesstätte St. Amandus betreut werden, zu fördern und zu unterstützen.

 

Der Förderverein betrachtet als vorrangige Aufgaben:

a) Unterstützung zur Anschaffung von pädagogischem Spielmaterial

b) Unterstützung zur Durchführung von Ausflügen und Projekten der Kinder der Einrichtung

c) Unterstützung von Maßnahmen, die dem Wohl der Kinder dienen (z.B. Renovierungsmaßnahmen, Anschaffungen, Mobiliar, etc.);

d) die Förderung musischer und sportlicher Aktivitäten;

e) Die Pflege des Kontakts zwischen Eltern und Personal der Einrichtung.

 

(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins frem sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandentschädigungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte St. Amandus, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Fördervereins ist jedes Mitglied des Elternausschusses.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres;

b) durch Ausschluß aus dem Förderverein

c) mit dem Tod des Mitglieds

d) mit dem Ausscheiden aus dem Elternausschuss der Kindertagesstätte

 

(4) Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Fördervereins widersprechen.

 

(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (Oktober-Oktober).

 

§ 5 Beiträge

 

Der Förderverein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Er finanziert sich ausschließlich aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.

 

§ 6 Organe des Fördervereins

 

Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat nur jedes Mitglied eine Stimme.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird jährlich und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungsgemäß zustehenden Angelegenheiten, insbesondere über:

a) die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Person, die ihm kraft Amtes angehören.

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von einem Jahr;

c) Abnahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, die Berichte des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer;

d) Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

e) Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen;

f) Änderung der Satzung;

g) Auflüsung des Fördervereins.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversmmlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten immer als ungültigen Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Neinstimmen.

 

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Mitglieder kraft Amtes müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Fördervereins sein. Gewählte Mitglieder sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart. Mitglied kraft Amtes ist der/die Kindertagesstätteleiter/in.

 

(2) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

 

(3) Die geboreren Mitglieder können sich bei der Vorstandssitzungen durch ihren Vertreter im Amt vertreten lassen.

 

(4) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind:

a) Der/die Vorsitzende

b) Der/die stellvertretende Vorsitzende

Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins befugt.

 

Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sein soll.

 

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes;

d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(6) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhlterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankeinzüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Der Verein ist heute in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wittlich unter der VR-Nr. 40250 eingetragen worden.

 

54516 Wittlich, den 29.02.2008